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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

2. Angebote

Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist stets vorbehalten. Sämtliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Aufträge, die Vertreter oder Reisende abgeschlossen haben. Telefonische oder mündliche Offerten sind nur insoweit gültig, als sie mit dem schriftlich bestätigten Angebot übereinstimmen.

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu 4 Monaten vereinbart ist oder innerhalb von 4 Monaten geliefert wird. Andernfalls werden für die Kaufgegenstände die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise zuzüglich Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart.

4. Lieferzeiten und Lieferbedingungen

Lieferzeiten können nur annähernd angegeben werden und sind daher nicht als verbindlich zu betrachten. Für rechtzeitigen Empfang wird keine Gewähr geleistet. Mobilmachung, Krieg, Warenmangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstige höhere Gewalt, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, berechtigen entweder die Lieferung hinauszuschieben oder davon Abstand zu nehmen. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Zeit zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Lieferung erfolgt ab Werk in ganzen Verpackungseinheiten. Mindestbestellwert 50,- Euro (Inland), 250,- Euro (Ausland). Ab einem Warenwert von 125,- Euro (Inland) liefert der Verkäufer frachtfrei Empfangsstation, bei Auslandsaufträgen ab 500,- Euro frei deutsche Grenze. Für unter der „Frei-Haus-Grenze“ liegende Aufträge (Inland) wird eine einmalige Frachtpauschale fällig.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Versandweg- und mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Mehrkosten für Express- und Eilgutversand gehen zu Lasten des Empfängers.

Bei Sonderanfertigungen behält sich der Verkäufer Überschreitungen der Auftragsmenge bis zu 10 % vor. Sonderanfertigungen werden, soweit sie nicht grobe Mängel aufweisen, nicht zurückgenommen. Die Art der Verpackung bleibt dem Verkäufer überlassen. Postverpackung, Kartonagen etc. werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Verkäufers bzw. nach dessen Wahl der Versandort; für Zahlungen der Sitz des Verkäufers. Der Versand erfolgt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Versicherung des Transportes erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers. Frachtangaben sind unverbindlich. Nach Vertragsabschluss eintretende Fracht- und Logistikkostenerhöhungen gehen zu Lasten des Empfängers. Gerichtsstand für beide Teile in allen Fällen ist Dinkelsbühl, auch für Rechte und Pflichten aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Es gilt Deutsches Recht.

6. Annahmeverzug

Gerät der Käufer in Annahmeverzug, steht es dem Verkäufer frei, entweder nach geeigneter Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Deckungsverkauf vorzunehmen oder auf Erfüllung zu bestehen.

7. Gewährleistungen

Beanstandungen müssen unverzögert schriftlich erfolgen. Sofern bei Ankunft der Ware Schäden festgestellt werden, die auf dem Transport entstanden sind, ist vor der Entladung eine Bescheinigung des Spediteurs einzuholen als Unterlage für eine an die Spedition zu stellende Schadenersatzforderung. Gleiches gilt bei Schiffs- oder Waggontransport. Beanstandungen der Ware sind nur dann unverzüglich und rechtzeitig abgegeben, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten gerechnet schriftlich unter genauer Angabe der bekannten Mängel und des Lagerortes bekanntgegeben werden. Bei Streckengeschäften gilt eine Frist von 10 Werktagen. Erfolgen Mängelrügen nicht in der gehörigen Form und Frist, können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf die gelieferte Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nicht benutzt werden, widrigenfalls der Käufer seiner Mängelansprüche verlustig geht. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware in vollem Umfang sorgfältig aufzubewahren. Er hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten. Bei nicht fachgerechter Pflege oder Verarbeitung der Produkte des Verkäufers können keinerlei Schadenersatzansprüche anerkannt werden.

8. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu zahlen oder hat binnen 30 Tagen ab Zurverfügungstellung am Werksort ohne Abzug zu erfolgen. Die Fälligkeit des Kaufpreises und die Verzugsfolgen treten ohne Mahnung mit dem Tage ein, der sich aus dem Rechnungsdatum und dem Zahlungsziel ergibt. Bei Zahlungsverzug werden ortsübliche Banksollzinsen berechnet. Wenn die Zahlung durch Wechsel bei Abschluss des Vertrages vereinbart oder aufgrund späterer Abmachung zugestanden wird, trägt der Käufer in voller Höhe Diskont und Spesen. Bei Bezahlung durch Wechsel ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Zahlungen müssen in der berechneten Währung geleistet werden. Rückwechsel werden grundsätzlich nicht ausgestellt. Bei Annahme anderer Geldsorten gilt der Verkäufer als zur Anschaffung der berechneten Zahlungsmittel beauftragt. Gutgeschrieben wird nur der angeschaffte Betrag der bezahlten Währung nach Abzug der Spesen. Schecks, Wechsel und Abtretungen werden bis zu ihrer Einlösung nur zahlungshalber angenommen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche aus anderen Geschäften des Käufers ist nicht statthaft. Auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Verkäufers. In beiden Fällen sind Zurückbehaltungs- bzw. Aufrechnungsrecht zulässig, sobald der Gegenanspruch des Käufers gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.

9. Vertragsabschlüsse

Für alle Abschlüsse ist die Zahlungsfähigkeit des Käufers ohne weiteres als wesentliche Eigenschaft vorausgesetzt. Tritt nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Lieferung, in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder behauptet er, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage zu sein, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl, ohne Fristsetzung, ganz oder teilweise von den bestehenden Verträgen zurücktreten oder für die weiteren Lieferungen Vorauszahlungen in bar oder Sicherheitsleistung für die gesamten aus der Geschäftsverbindung bestehenden oder zu erwartenden Verbindlichkeiten verlangen. Er kann auch die Lieferung einstweilen einstellen. Bei Versandbereitschaft der in Rechnung gestellten Ware lagert die verkaufte Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können dem Käufer berechnet werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht. Wird die in Rechnung gestellte, versandbereite Ware trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht bezahlt, so kann der Verkäufer von allen laufenden, noch nicht erfüllten Lieferungsverträgen zurücktreten. Dies gilt auch gegenüber Wechselbeteiligten trotz laufender Wechsel. Soweit Ware des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung noch vorhanden ist, kann diese sofort zurückverlangt bzw. auf Kosten des Käufers vom Verkäufer oder seinem Beauftragten abgeholt werden. Der Käufer verpflichtet sich im Falle einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, auf seine Kosten für alle fälligen Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung oder seiner Forderungen, aus diesem Geschäft dem Verkäufer eine die fällige Gesamtforderung einschließlich der zu erwartenden Zinsen, Provision, Spesen und kostendeckende Sicherheit nach Wahl des Verkäufers auf dessen Aufforderung unverzüglich zu stellen bzw. zu bestellen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die sämtlichen dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer auch aus anderen Geschäften, also auch eines eventuellen Kontokorrentsaldos sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks einschließlich aller Nebenspesen und Kosten aus der Geschäftsverbindung, Eigentum des Verkäufers. Dessen Eigentum erlischt auch nicht durch Umbildung, d.h. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware. Ein Eigentumserwerb des Käufers gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Vielmehr sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass eine etwaige Verarbeitung durch den Käufer für den Verkäufer erfolgt und die durch Umbildung geschaffene neue Sache für den Verkäufer entsteht und ihm überdies zu Eigentum übertragen wird, indem der Käufer für den Verkäufer diese in Verwahrung nimmt. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand darf nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußert werden. Sie darf ohne Zustimmung des Verkäufers weder verpachtet noch zur Sicherung übereignet werden. Sollte der Käufer Gegenstände ganz oder teilweise zur Sicherung eines anderen übereignet haben oder künftig übereignen, so bezieht sich sein Wille, dem anderen Eigentum zu übertragen nicht auf die Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand. Der Käufer hat Eigentumsvorbehaltsware auch im umgebildeten Zustand gegen Feuer und Diebstahl als fremde Sache zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt bereits hierdurch seine gesamten ihm aus dieser Versicherung zustehenden Ansprüche unwiderruflich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts in der sich aus diesen Eigentumsvorbehaltsbestimmungen ergebenden Höhe an den Verkäufer ab. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie verbunden oder vermischt und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Die Abtretung ist nur ausgeschlossen bei Weiterverkauf im eigentlichen Kontokorrentverkehr. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Umbildung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind. Auf Aufforderung des Verkäufers hat der Käufer Vorbehaltsware gesondert zu lagern und nur gesondert von anderen Waren zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretungen anzuzeigen und sie zur ausschließlichen Zahlung an den Verkäufer anzuweisen. Der Käufer tritt dem Verkäufer auf seine ihm eventuell aus den §§ 647, 648 BGB gegenüber seinen Auftraggebern zustehenden Rechte und Ansprüche ab und ermächtigt ihn, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Höhe der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgetretenen Forderung geltend zu machen. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden. Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand oder die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich unter Vorlage eventueller Pfändungsprotokolle und Pfändungsbeschlüsse mitzuteilen. Sobald Zahlungsschwierigkeiten irgendwelcher Art beim Käufer auftreten, darf er über Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen nur noch mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verfügen. Fordert der Verkäufer die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück, so ist der Käufer zur kostenfreien Rückgabe verpflichtet. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Der Käufer verzichtet auf seine Rechte aus § 28 der Vergleichsordnung. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der Forderung des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freizugeben, als ihr anerkannter Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

Soweit eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein sollte, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt

mako GmbH, 91596 Burk (Stand: 01.04.2022)

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